Entscheidend ist alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist (BGE 134 III 433 E. 2.4.2). Gemäss Wille des Gesetzgebers genügt Miteigentum für die Anwendung von Art. 21 BGBB (Botschaft, BBl 1988, S. 1001). Wenn der Landwirtschaftsbetrieb zum Gesamtgut beider Ehegatten zufolge allgemeiner Gütergemeinschaft gehört oder im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft steht, ist ein Zuweisungsanspruch zu bejahen. Die gleiche Aussage trifft auf ein Miteigentumsverhältnis zu.