Entscheidend ist alleine, ob die Rechtstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist. Gemäss Botschaft ist es auch denkbar, „dass aufgrund der güterrechtlichen Situation die wirtschaftliche Verfügung eines Ehegatten zu bejahen ist, obwohl der andere Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Nicht als wirtschaftliche Verfügung gilt die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes“ (Botschaft, BBl 1988, S. 1000). Der Gesetzgeber wollte mit Art. 21 Abs. 1 BGBB also sogar Konstellationen erfassen, in denen der Zuweisungsberechtigte selbst gar nicht Eigentümer ist.