BGE 134 III 1 E. 3.4.3). Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selbst in den Händen hat, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelangt, als zuweisungsberechtigt erachtet (vgl. Botschaft zum BGBB, BBl 1988, S. 1000 f.) kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können. Entscheidend ist alleine, ob die Rechtstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist.