bb) Die Parteien waren sich über die Frage, in welchem Zeitpunkt die Bedingungen des Zuweisungsanspruchs erfüllt sein müssen, uneinig. Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss der die Zuweisung der sich in der Erbmasse befindlichen Grundstücke beantragende Erbe zum Zeitpunkt seines Zuweisungsbegehrens Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 324, EDUARD HOFER, a.a.O., Art. 7 N 94a und Art. 11 N 1a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2004 E. 7b in RVJ 2005, S. 266). Massgeblicher Zeitpunkt war somit das Datum des Zuweisungsbegehrens, d.h. der 1. April 2005.