Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mehrere Anhaltspunkte dafür vorliegen - insbesondere die Grösse des Betriebs und die vorhandenen Bauten und Anlagen -, dass es sich beim Betrieb der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelt, doch mangels Beweises kann das Vorliegen eines Gewerbes nicht bejaht werden. Folglich erfüllt die Berufungsbeklagte die für einen Anspruch auf Zuweisung Kantonsgericht KG Seite 64 von 114 erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB nicht, so dass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.