Folglich kann der Zivilappellationshof die vorliegende Bestätigung im Rahmen der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft nicht berücksichtigen. Es befinden sich keine anderen Dokumente in den Akten, welche Aufschluss darüber geben, ob zur Bewirtschaftung des Betriebs der Berufungsbeklagten und ihres Ehegatten im Jahr 2005 mindestens 0.75 Standardarbeitskraft erforderlich gewesen ist.