Diese von den Berufungsbeklagten eingereichte Bestätigung ist als Beweismittel für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes in dreifacher Hinsicht untauglich: sie stammt weder von der für die verbindliche Qualifizierung der Rechtsnatur von landwirtschaftlichen Grundstücken nach BGBB zuständigen Behörde noch stützt sie sich auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, ausserdem beruht sie ausschliesslich auf den unverifizierten Angaben der Berufungsbeklagten sowie ihres Ehemannes. Folglich kann der Zivilappellationshof die vorliegende Bestätigung im Rahmen der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft nicht berücksichtigen.