Das Amt für Landwirtschaft hat sich bei der Berechnung der Standardarbeitskraft auf die Direktzahlungsverordnung gestützt. Die Grenzwerte in der Direktzahlungsverordnung sind aber Förderungsschwellen und dürfen nicht zur Beurteilung der Gewerbeeigenschaften nach Art. 7 BGBB beigezogen werden. Diese Ansicht vertritt auch das Bundesgericht, welches die Anwendbarkeit der DZV zur Berechnung der Standardarbeitskraft verneint und präzisiert hat, dass Art. 7 BGBB, Art. 2a VBB und Art. 3 LBV die Berechnungsgrundlagen vollständig und abschliessend aufzählen (Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009 E. 4.2).