Den Berufungsbeklagten obliegt die Beweispflicht für die von ihnen vorgebrachte Sachverhaltsbehauptung, unter diesen Umständen ist die Einreichung unvollständiger Beweismittel nicht nachvollziehbar, es sei denn, sie hätten dem Gericht absichtlich Informationen vorenthalten wollen. Die Bestätigung des Amts für Landwirtschaft enthält keine Angaben über die bewirtschafteten Flächen, obwohl dies für die Beurteilung der Gewerbequalität der Grundstücke massgebend ist.