Ausserdem stammen die unverifizierten Angaben aus dem Jahr 2008, somit ist dem Zivilappellationshof nicht bekannt, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von den Berufungsbeklagten eingereichte offizielle Agrardatenerhebung 2008 vom 14. November 2008 (act. 251/155) unvollständig ist, denn sie enthält nur 3 von 16 Seiten. Den Berufungsbeklagten obliegt die Beweispflicht für die von ihnen vorgebrachte Sachverhaltsbehauptung, unter diesen Umständen ist die Einreichung unvollständiger Beweismittel nicht nachvollziehbar, es sei denn, sie hätten dem Gericht absichtlich Informationen vorenthalten wollen.