In der Bestätigung wird denn auch ausdrücklich festgehalten „unter der Voraussetzung, dass die von D.________ gemachten Angaben und die Angaben auf der Agrardatenerhebung vom Frühling 2008 von BL.________ gemachten Angaben stimmen, bestätigen wir, dass die Produktionsstätte BP.________, welche von BL.________ bewirtschaftet wird, 1.09556 Standardarbeitskräfte aufweist.“ Die Richtigkeit dieser Angaben wird von den Berufungsklägern bestritten. Ausserdem stammen die unverifizierten Angaben aus dem Jahr 2008, somit ist dem Zivilappellationshof nicht bekannt, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhalten hat.