Gemäss Bestätigung des Amts für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 weist die von BL.________ bewirtschaftete Produktionsstätte in BP.________ 1.09556 Standardarbeitskräfte auf (act. 251/156). Diese Bestätigung beruht ausschliesslich auf den Angaben, welche die Berufungsbeklagte gegenüber dem Regionalvertreter der Abteilung Direktzahlungen gemacht hat sowie auf den Auskünften ihres Ehemannes im Rahmen von Agrarerhebungsdaten. In der Bestätigung wird denn auch ausdrücklich festgehalten „unter der Voraussetzung, dass die von D.________ gemachten Angaben und die Angaben auf der Agrardatenerhebung vom Frühling 2008 von BL.