Die Berufungsbeklagten begnügten sich damit, eine Bestätigung des Amts für Landwirtschaft ins Recht zu legen, aus welcher hervorgeht, dass für die Bewirtschaftung der im Miteigentum der Berufungsbeklagten stehenden Grundstücke in BP.________ im Jahr 2008 die nach Art. 7 BGBB vorausgesetzte Bedingung bezüglich der erforderlichen Standardarbeitskraft erfüllt war.