Eine derartige Unterlassung erstaunt umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die Berufungsbeklagten nicht zögerten, die kantonale Behörde für Grundstückverkehr am 11. Juli 2003 um Feststellung zu ersuchen, dass es sich bei der in der Erbmasse befindlichen Grundstücken Art. mmm, nnn, ppp und ooo um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 lit. a BGBB handle. Daraus ist zu schliessen, dass den Berufungsbeklagten bewusst war, dass diese Behörde im Gegensatz zum Amt für Landwirtschaft für die verbindliche Feststellung der Rechtsnatur von Grundstücken ausschliesslich zuständig ist. Kantonsgericht KG Seite 63 von 114