Daraus folgt, dass die Frage, ob die Grundstücke im Miteigentum der Berufungsbeklagten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden, von der zuständigen Verwaltungsbehörde, vorliegend von der Behörde für Grundstückverkehr, beantwortet werden muss. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Berufungsbeklagte die zuständige Behörde um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung ersuchte. Eine derartige Unterlassung erstaunt umso mehr in Anbetracht der Tatsache, dass die Berufungsbeklagten nicht zögerten, die kantonale Behörde für Grundstückverkehr am 11. Juli 2003 um Feststellung zu ersuchen,