Die Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Bewilligungsbehörde über sämtliche aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte, einschliesslich der Feststellungen über die allgemeinen Begriffe nach Art. 6-10 BGBB gebunden. Daraus folgt, dass die Frage, ob die Grundstücke im Miteigentum der Berufungsbeklagten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bilden, von der zuständigen Verwaltungsbehörde, vorliegend von der Behörde für Grundstückverkehr, beantwortet werden muss.