Gestützt auf Art. 90 BGBB i.V.m. Art. 4 AGBGBB unterliegt die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, der ausschliesslichen Zuständigkeit der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr. Die Zivilgerichte sind an die Feststellungen der Bewilligungsbehörde über sämtliche aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte, einschliesslich der Feststellungen über die allgemeinen Begriffe nach Art. 6-10 BGBB gebunden.