Sie habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der rechtlichen Natur ihres Miteigentumsanteils an den Grundstücken in BP.________ machen zu lassen und habe auch während der ganzen Prozessdauer zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. ccc) Vorerst stellt sich somit vorgängig die Frage, ob die Berufungsbeklagte den Beweis dafür erbracht hat, dass sie im massgebenden Zeitpunkt, d.h. im April 2005, Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei.