Um einen Zuweisungsanspruch an den sich in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücken geltend machen zu können, muss die Berufungsbeklagte Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Die Berufungskläger weisen darauf hin, dass sich dem Beweisverfahren nicht entnehmen lasse, dass die Berufungsbeklagte im April 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei. Sie habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der rechtlichen Natur ihres Miteigentumsanteils an den Grundstücken in BP.