weitere Fragen zur Beurteilung überlassen. Sie übernimmt aber auch dann die Hauptverantwortung beim Vollzug des BGBB, wenn anderen Behörden Spezialfragen zum Entscheid vorbehalten bleiben. Im Zweifelsfalle ist die Zuständigkeit der gestützt auf Art. 90 BGBB vom Kanton bezeichneten Behörde zu vermuten (MARGRET HERRENSCHWANDER/BEAT STALDER, a.a.O., Art. 90 N 5).