Gemäss Art. 90 BGBB bezeichnen die Kantone eine Behörde für den Vollzug des BGBB. Der Kanton Freiburg hat diese Aufgabe nach Art. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. September 1993 (AGBGBB) der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr zugewiesen. Art. 4 BGBB hält fest, dass die kantonale Behörde für Grundstückverkehr für die Anwendung des BGBB zuständig ist und alle Befugnisse ausübt, die dieses Gesetz nicht einer anderen Behörde überträgt. Die Bewilligungsbehörde hat auch vorfrageweise oder mittels Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB über Fragen des Geltungsbereichs zu entscheiden. Selbstverständlich können die Kantone dieser Behörde auch