So können beispielsweise die Zivilgerichte oder die Baubewilligungsbehörden ihren Entscheid aussetzen bis die BGBB-Bewilligungsbehörde festgestellt hat, dass der betroffene Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt (BGE 129 III 186 E. 2.3). In diesen Fällen ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellenden an einer bodenrechtlichen Feststellung regelmässig gegeben. An die Feststellungen der Bewilligungsbehörde über sämtliche aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte, einschliesslich der Feststellungen über die allgemeinen Begriffe nach Art. 6-10 BGBB, sind auch die Zivilgerichte grundsätzlich gebunden (BGE 129 III 186 E. 2.3;