6 bis 9 BGBB enthaltenen allgemeinen Begriffe ergibt sich aus dem öffentlichen Recht und fällt grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Feststellungen hinsichtlich des Geltungsbereichs und der allgemeinen Begriffe des BGBB erweisen sich im Zusammenhang mit zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren oft als erforderlich. So können beispielsweise die Zivilgerichte oder die Baubewilligungsbehörden ihren Entscheid aussetzen bis die BGBB-Bewilligungsbehörde festgestellt hat, dass der betroffene Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt (BGE 129 III 186 E. 2.3).