84 BGBB sein. Auch die allgemeinen Begriffe der Art. 6-10 BGBB sind einer Feststellungsverfügung zugänglich. Möglich ist u.a. die Feststellung, dass ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 6 BGBB oder ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 2C_787/2008 vom 25. Mai 2009 E. 2.1 und 5A_522/2013 vom 23. April 2014 E. 7.2). Die Konkretisierung der in den Art. 6 bis 9 BGBB enthaltenen allgemeinen Begriffe ergibt sich aus dem öffentlichen Recht und fällt grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.