Sie verändert die Rechtsstellung eines Einzelnen nicht, sondern ist eine Art der Auskunftserteilung mit den Wirkungen einer Verfügung, sie kann auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden und wird bei unterbliebener Anfechtung bzw. nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs formell rechtskräftig. Die Verfügung begründet einen Anspruch auf eine ihrem Inhalt entsprechende Handlung der Behörde. Die gesetzliche Aufzählung von Art. 84 BGBB ist nicht abschliessend. Generell können sämtliche aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB sein.