Die zur Berechnung der Standardarbeitskraft anwendbaren Faktoren sind in Art. 3 der landwirtschaftlichen Betriebsverordnung festgelegt. Aufgrund dieser Faktoren wird die Standardarbeitskraft jährlich für sämtliche Betriebe berechnet, die Direktzahlungen erhalten. Im Rahmen der Berechnung des standardisierten Arbeitsbedarfs eines Betriebs werden die bei landesüblicher Bewirtschaftung vorhandenen Flächen und Tierbestände mit den entsprechenden Faktoren multipliziert. Als Grundlage des Betriebs sind sämtliche zum Gewerbe gehörenden Grundstücke, Bauten und Anlagen in die Berechnung einzubeziehen (EDUARD HOFER, Kommentar BGBB, Art. 7 N 42 ff.).