bbb) Art. 7 BGBB verlangte in seiner ursprünglichen Fassung, dass die landwirtschaftliche Produktion, für die das Gewerbe als Grundlage dient, mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Seit 2004 dient die Standardarbeitskraft als Massstab. Mit der Revision von 2007, in Kraft seit 1. September 2008, hat der Gesetzgeber die Grenze von 0.75 auf 1 Standardarbeitskraft erhöht. Der Bundesrat legt die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Die zur Berechnung der Standardarbeitskraft anwendbaren Faktoren sind in Art. 3 der landwirtschaftlichen Betriebsverordnung festgelegt.