Art. 7 Abs. 1 BGBB erfordert, dass neben Grundstücken auch Bauten und Anlagen in gemeinsamem Eigentum vorhanden sind. Grundsätzlich sind sowohl Wirtschafts- als auch Wohngebäude konstituierende Bestandteile eine Voraussetzung, damit ein landwirtschaftliches Gewerbe existiert. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört normalerweise ein Wohnhaus, insbesondere bei Betrieben mit Tierhaltung, wo eine täglich mehrmalige Überwachung notwendig ist. Das Gewerbe muss sich für eine landwirtschaftliche Nutzung eignen. Gemäss Grundbuchauszug vom 2008 beinhaltet die Liegenschaft Art. bobobo GB Q.________ ein Einfamilienhaus, einen Stall, ein Oekonomiegebäude und eine Garage. Aus den Akten geht nicht