251/152 ff.), Angaben über das Jahr 2005 liegen keine vor. Die Bezeichnung der Flächen im Grundbuch ist nicht massgeblich, in den Akten befinden sich jedoch keine weiteren Dokumente, welche verbindliche Informationen zur Grösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche im 2005 enthalten. Folglich ist der Zivilappellationshof nicht in der Lage, zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 BGBB in Bezug auf die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen erfüllt sind, auch wenn anhand des Grundbuchauszugs von 2008 mit relativ grosser Sicherheit angenommen werden kann, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche im Jahr 2005 die Mindestgrösse von 25 Aren überschritt.