Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Entstehung, Nutzungsarten und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Aus den von den Berufungsbeklagten eingereichten Grundbuchauszügen geht hervor, dass die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann im Jahr 2008 über Liegenschaften von 95‘782m2 verfügten (act. 251/152 ff.), Angaben über das Jahr 2005 liegen keine vor.