aaa) Das landwirtschaftliche Gewerbe umfasst Grundstücke, Bauten und Anlagen, die eine rechtliche Einheit bilden. Die Gesamtheit von Grundstücken und Anlagen muss geeignet sein, die Grundlage für einen Betrieb zu bilden und sie müssen eine funktionale und räumliche Einheit bilden. Art. 7 Abs. 1 BGBB enthält keine Forderung nach einer Mindestfläche, doch nach Art. 2 Abs. 3 BGBB gilt das Gesetz für Grundstücke mit weniger als 25 Aren nur, wenn sie zu einem Gewerbe gehören. Für sich allein kann ein Grundstück von weniger als 25 Aren trotz Wohn- und Ökonomiegebäude kein Gewerbe sein. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG;