Zudem sind zu berücksichtigen: die örtlichen Verhältnisse; die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 BGBB).