BGBB kann eine Erbin die Zuweisung eines oder mehrerer in einer Erbschaft befindlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn sie entweder Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist.