aa) Gestützt auf Art. 21 BGBB beantragen die Berufungsbeklagten die Zuweisung der sich im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB kann eine Erbin die Zuweisung eines oder mehrerer in einer Erbschaft befindlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn sie entweder Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt.