Die erbrechtlichen Teilungsregeln des BGBB (Art. 11 bis 24 BGBB) geniessen Vorrang gegenüber den gewöhnlichen Teilungsvorschriften gemäss ZGB (vgl. Art. 619 ZGB). Wenn sich in der Erbmasse landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe befinden und die entsprechenden Kantonsgericht KG Seite 60 von 114 Zuweisungsansprüche geltend gemacht werden, gelangen vorab die erbrechtlichen Vorschriften des BGBB zur Anwendung.