Gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Schreiben Abts als Parteieingabe zu berücksichtigen, der Antrag der Berufungsbeklagten, es sei aus den Akten zu weisen, wird abgewiesen. Im Übrigen geht aus den nachfolgenden Erwägungen hervor, dass der Zivilappellationshof die Auffassung Abts nicht teilt.