h) Vorab gilt es festzuhalten, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 27. Juli 2014 ausführte, dass das Grundstück Art. ooo GB Q.________ gemäss Auskunft der Gemeinde aufgrund des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes nicht eingezont werde. Damit belaufe sich der aktuelle Wert auf maximal CHF 4.-/m2. Folglich befindet sich dieses Grundstück weiterhin in der Landwirtschaftszone, was bei der Beurteilung der Zuweisungsansprüche zu berücksichtigen ist.