Wenn ihr Ehemann verstorben wäre, wäre ihr sein Miteigentumsanteil aufgrund des Ehevertrags vollumfänglich zugefallen. Die Zuweisung hätte sie nach Art. 13 BGBB auch verlangen können, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen hätten. Daraus folge, dass sie gestützt auf gesetzliche Bestimmungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe hätte erwerben können, so dass sie als wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne von Art. 21 BGBB zu qualifizieren sei. Somit seien sämtliche Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfüllt.