Nach dem Kauf wäre die Stellung des anderen Ehegatten entsprechend geschwächt, was definitiv nicht dem Sinn des BGBB entsprechen könne. Abschliessend halten sie fest, dass die Berufungsbeklagte von 1977 bis 2008 mit ihrem Mann Miteigentümerin des Gewerbes in BP.________ gewesen sei. Seit nunmehr sieben Jahren sei sie Alleineigentümerin. Ihre Rechtstellung als gemeinschaftliche Eigentümerin sei somit von dauerhafter Natur. Falls ihr Ehemann als Miteigentümer ausgeschieden wäre, hätte sie das Gewerbe gestützt auf Art. 36 BGBB zu Alleineigentum übernehmen können. Wenn ihr Ehemann verstorben wäre, wäre ihr sein Miteigentumsanteil aufgrund des Ehevertrags vollumfänglich zugefallen.