Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nur Alleineigentum sei massgebend, geradezu widersinnig, sie hätte nämlich zur Folge, dass sich bäuerliche Ehegatten bereits im Zeitpunkt des Kaufs eines landwirtschaftlichen Gewerbes Gedanken machen müssten, welcher der beiden allenfalls später einen Zuweisungsanspruch geltend machen könnte. Sie wären gezwungen, ihr Rechtsverhältnis entsprechend zu ordnen, was bedeute, dass nur einer der beiden Ehegatten Eigentümer am landwirtschaftlichen Gewerbe werden könnte. Nach dem Kauf wäre die Stellung des anderen Ehegatten entsprechend geschwächt, was definitiv nicht dem Sinn des BGBB entsprechen könne.