Es sei nicht einzusehen, weshalb Ehegatten, die im Verlaufe der Ehe mit Errungenschaft gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe erworben haben, vom Zuweisungsrecht an in der Erbschaft liegenden landwirtschaftlichen Parzellen ausgeschlossen werden sollten, nur weil sie Gesamtoder Miteigentümer seien. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nur Alleineigentum sei massgebend, geradezu widersinnig, sie hätte nämlich zur Folge, dass sich bäuerliche Ehegatten bereits im Zeitpunkt des Kaufs eines landwirtschaftlichen Gewerbes Gedanken machen müssten, welcher der beiden allenfalls später einen Zuweisungsanspruch geltend machen könnte.