Sie machen zudem geltend, die gesellschaftlichen Realitäten, auf denen das heutige eheliche Güterrecht aufgebaut sei, seien bei der Prüfung des Zuweisungsanspruchs ebenfalls zu beachten. Es sei nicht einzusehen, weshalb Ehegatten, die im Verlaufe der Ehe mit Errungenschaft gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe erworben haben, vom Zuweisungsrecht an in der Erbschaft liegenden landwirtschaftlichen Parzellen ausgeschlossen werden sollten, nur weil sie Gesamtoder Miteigentümer seien.