landwirtschaftlichen Gewerbe erlangen. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass auch Benno Studer in seinem Kommentar zum BGBB die Meinung vertrete, dass Miteigentum in den meisten Fällen genüge ohne dass zusätzliche Regelungen notwendig wären. Sie machen zudem geltend, die gesellschaftlichen Realitäten, auf denen das heutige eheliche Güterrecht aufgebaut sei, seien bei der Prüfung des Zuweisungsanspruchs ebenfalls zu beachten.