Da gemäss dem Willen des Gesetzgebers Miteigentum für die Anwendung von Art. 21 BGBB genüge, und weil der Miteigentümer an seinem Anteil volles Eigentum habe, mithin an diesem Alleineigentümer sei, könne der Miteigentümer eines Gewerbes die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken verlangen. Gemäss Art. 36 BGBB könne der Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes verlangen, dass ihm dieses bei der Auflösung des Miteigentums zugewiesen werde. Diese spezialrechtliche Bestimmung des BGBB gehe den allgemeinrechtlichen Bestimmungen des ZGB betreffend Aufhebung von Miteigentum vor. Sei ein Ansprecher vorhanden, komme nur die Zuweisung in Frage.