Die Berufungsbeklagten führen aus, dass sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie mit dem Zuweisungsanspruch eines Miteigentümers befasst habe. Miteigentum sei nicht mit Gesamteigentum vergleichbar. Das Anteilsrecht eines jeden Miteigentümers stelle ein selbständiges, freies Vermögensobjekt dar. Es ergebe sich aus der Natur des Miteigentums, dass der Miteigentümer an seinem Anteil volles Eigentum habe und grundsätzlich frei darüber verfügen könne. Da gemäss dem Willen des Gesetzgebers Miteigentum für die Anwendung von Art.