Vom Gesetzgeber würden also sogar Konstellationen erfasst, wo der Zuweisungsberechtigte selbst gar nicht Eigentümer sei. Die vom Bundesgericht bisher wohl zu apodiktisch formulierte und gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Voraussetzung, dass nur von wirtschaftlicher Verfügungsmacht gesprochen werden könne, wenn der ansprechende Erbe „vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum gelangen kann“, finde im Gesetz somit keine Stütze. Die Stellung habe nur mit derjenigen eines Alleineigentümers vergleichbar zu sein. Die Rechtstellung müsse von dauerhafter Natur sein.