(Eigentum und wirtschaftliche Verfügungsmacht) solle ausschliesslich die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes ausgeschlossen werden. Aus der Botschaft gehe der klare Wille des Gesetzgebers hervor. Zuweisungsberechtigt sei auch ein Gesamt- oder Miteigentümer, wenn das gemeinschaftliche Eigentum von dauerhafter Natur sei. In der Botschaft zum BGBB werde sogar festgehalten, denkbar sei auch, dass aufgrund der güterrechtlichen Situation die wirtschaftliche Verfügung eines Ehegatten zu bejahen sei, obwohl der andere Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Vom Gesetzgeber würden also sogar Konstellationen erfasst, wo der Zuweisungsberechtigte selbst gar nicht Eigentümer sei.