Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selbst in den Händen habe, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelange, als zuweisungsberechtigt erachte, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff von Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen würden. Gemäss Botschaft zum BGBB und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nämlich alleine entscheidend, ob die Rechtstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener des Alleineigentümers sei, mit den Alternativtatbeständen