Genüge Miteigentum, sei die Frage irrelevant, denn die Berufungsbeklagte sei seit 1977 Miteigentümerin des Gewerbes in BP.________. Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selbst in den Händen habe, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelange, als zuweisungsberechtigt erachte, könne daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff von Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen würden.