21 BGBB nicht irgendwelche Verwandten im landwirtschaftlichen Erbgang begünstigt werden sollen. Der Zuweisungsanspruch bezwecke die Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe, es handle sich um ein sozialpolitisches Ziel. Dem Zuweisungsanspruch lägen strukturpolitische Erwägungen und nicht der Schutz des Selbstbewirtschafters zugrunde. Vorliegend spiele die Frage des Stichtags aber sowieso nur eine Rolle, wenn als Voraussetzung zur Ausübung des Zuweisungsrechts Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe vorausgesetzt würde. Genüge Miteigentum, sei die Frage irrelevant, denn die Berufungsbeklagte sei seit 1977 Miteigentümerin des Gewerbes in BP.